联邦宪法法院法

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1、Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- 1 -Gesetz ber das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)BVerfGGAusfertigungsdatum: 12.03.1951Vollzitat:“Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v

2、om 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) gendert worden ist“Stand:Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;zuletzt gendert durch Art. 2 G v. 1.12.2009 I 3822FunoteTextnachweis Geltung ab: 1.11.1977 Magaben aufgrund EinigVt

3、r vgl. BVerfGG Anhang EV,nicht mehr anzuwenden berschrift: Kurzberschrift u. Buchstabenabkrzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 2.8.1993 I 1442 mWv 11.8.1993I. Teil Verfassung und Zustndigkeit des Bundesverfassungsgerichts 1 (1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen brigen Verfassungsorganen ge

4、genber selbstndiger und unabhngiger Gerichtshof des Bundes.(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschftsordnung, die das Plenum beschliet. 2 (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.(2) In jedem Senat werden acht Ri

5、chter gewhlt.(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshfen des Bundes gewhlt. Gewhlt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes ttig gewesen sind. 3 (1) Die Richter mssen das 40. Lebensjahr vollendet habe

6、n, zum Bundestag whlbar sein und sich schriftlich bereit erklrt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.(2) Sie mssen die Befhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Be

7、fhigung als Diplomjurist erworben haben und nach Magabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen drfen.(3) Sie knnen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehren. Mit ihrer Ernennung scheiden sie

8、aus solchen Organen aus.Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- 2 -(4) Mit der richterlichen Ttigkeit ist eine andere berufliche Ttigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Ttigkeit als Richter de

9、s Bundesverfassungsgerichts geht der Ttigkeit als Hochschullehrer vor. 4 (1) Die Amtszeit der Richter dauert zwlf Jahre, lngstens bis zur Altersgrenze.(2) Eine anschlieende oder sptere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebe

10、nsjahr vollendet.(4) Nach Ablauf der Amtszeit fhren die Richter ihre Amtsgeschfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. 5 (1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hlfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewhlt. Von den aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshfen des Bundes zu berufenden

11、Richtern werden einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den brigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gewhlt.(2) Die Richter werden frhestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgnger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelst is

12、t, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages gewhlt.(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bundesorgan gewhlt, das den ausgeschiedenen Richter gewhlt hat. 6 (1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in i

13、ndirekter Wahl gewhlt.(2) Der Bundestag whlt nach den Regeln der Verhltniswahl einen Wahlausschu fr die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwlf Mitgliedern des Bundestages besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der fr jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wi

14、rd nach dem Hchstzahlverfahren (dHondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewhlten Mitglieder errechnet. Gewhlt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das nchste auf de

15、r gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.(3) Das lteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des Wahlausschusses unverzglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchfhrung der Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gewhlt sind.(

16、4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit ber die ihnen durch ihre Ttigkeit im Wahlausschu bekanntgewordenen persnlichen Verhltnisse der Bewerber sowie ber die hierzu im Wahlausschu gepflogenen Errterungen und ber die Abstimmung verpflichtet.(5) Zum Richter ist gewhlt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt. 7 Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der St

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