奥地利实用新型法

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1、Gebrauchsmustergesetz BGBl 1994/211 idF BGBl I 1998/175, I 2001/143, I 2004/149, I 2005/42, I 2005/130, I 2005/151 und I 2007/81 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand 1. (1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschtzt, sofern sie neu sind ( 3), auf einem

2、 erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen fr Datenverar- beitungsanlagen zugrunde liegt. (3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie

3、 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2. sthetische Formschpfungen; 3. Plne, Regeln und Verfahren fr gedankliche Ttigkeiten, fr Spiele oder fr geschftliche Ttigkeiten sowie Programme fr Datenverarbeitungsanlagen; 4. die Wiedergabe von Informationen. (4) Abs. 3 steht dem Schutz der

4、dort genannten Gegenstnde oder Ttigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als fr sie als solche Schutz begehrt wird. Ausnahmen 2. Als Gebrauchsmuster werden nicht geschtzt: 1. Erfindungen, deren Verffentlichung oder Verwertung gegen die ffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoen wr

5、de; ein solcher Versto kann nicht allein daraus hergeleitet werden, da die Verwertung der Er- findung durch Rechtsvorschriften verboten ist; 2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht fr Erzeugnisse, insbesonder

6、e Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren; 3. Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Zchtung. Neuheit 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehrt. Den Stand der Technik bildet alles, was der ffentlichkeit vor de

7、m Priorittstag der Anmeldung durch schriftliche oder mndliche Beschreibung, durch Bentzung oder in sonstiger Weise zugnglich gemacht worden ist. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt priorittslterer 1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, 2. Patentanmeldungen auf Grun

8、d des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, 3. internationaler Anmeldungen im Sinne des 1 Z 6 des Patentvertrge-Einfhrungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gem 16 Abs. 2 des Patentvertrge-Einfhrungsgesetzes erfllt sind, 4. europischer Patentanmeldungen im Sinne des 1 Z 4 des Patent

9、vertrge-Einfhrungsgesetzes, und 5. europischer Patentanmeldungen im Sinne des 1 Z 4 des Patentvertrge-Einfhrungsgesetzes, wenn die eu- ropische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Vor- aussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europischen Patent

10、bereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfllt sind, in der ursprnglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Priorittstag der jngeren Anmeldung oder danach amtlich verffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht, werden solche

11、priorittslteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen. (3) Die Schutzfhigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehren, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach 2 Z 2 oder in einem derarti- gen Verfahren fr Tiere best

12、immt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehrt. Ebenso wenig wird die Schutzfhigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Sta

13、nd der Technik gehrt. (4) Fr die Anwendung des Abs.1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung auer Betracht, die nicht frher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurckgeht: 1. auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgnger oder 2. auf einen offensichtlichen Mibrau

14、ch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgngers. Wirkung 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschlieen, den Gegens- tand der Erfindung betriebsmig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zweck

15、en einzufhren oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit

16、sie fr die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung fr das Inverkehrbringen erforderlich sind. (2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die geltenden Ansprche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll ber die Auslegung des Art. 69 d

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